Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 34a KSVG, [Entlastungszuschuss des Bundes]
§ 34a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Aufbringung der Mittel → Vierter Abschnitt – Zuschuss des Bundes
§ 34a KSVG – [Entlastungszuschuss des Bundes]
Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).
(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.
(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
(3) 1Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. 3Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975) (1. 7. 2022).