Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55 KVLG 1989, Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
§ 55 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Finanzierung
§ 55 KVLG 1989 – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).