Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 25 KVLG 1989, Fortbestehen der Mitgliedschaft
§ 25 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 25 KVLG 1989 – Fortbestehen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange
- 1.
Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder
- 2.
von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1991 (BGBl I S. 2142), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638), 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zu § 25: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.I.2.1, RdSchr. 17 j, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6.