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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 11 KVLG 1989, Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 11 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen
§ 11 KVLG 1989 – Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3Die Satzung regelt das Nähere. 4Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 5Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 11 KVLG 1989.