Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18d FELEG, Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 18d FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 18d FELEG – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).