Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 105 ALG, Verordnungsermächtigung
§ 105 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Vierter Unterabschnitt – Rentenhöhe
§ 105 ALG – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.
Zu § 105: Vgl. Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).