Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 2 SKV-MV, Versicherungsbescheinigung
§ 2 SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Bundesrecht
§ 2 SKV-MV – Versicherungsbescheinigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
1Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. 2In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.