Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 13 VRG, Bußgeldvorschriften
§ 13 VRG
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Bundesrecht
§ 13 VRG – Bußgeldvorschriften
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt (1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörden (2) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter (3).
(3) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Müsste lauten: der Bundesagentur für Arbeit
Müsste lauten: Verwaltungsbehörde
Müsste lauten: ist die Bundesagentur für Arbeit