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§ 1 BaubetrV, Zugelassene Betriebe
§ 1 BaubetrV
Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung)
Bundesrecht
§ 1 BaubetrV – Zugelassene Betriebe
(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
- 1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- 2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainage-rohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
- 2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
- 3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- 4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
- 5.
Bohrarbeiten;
- 6.
Brunnenbauarbeiten;
- 7.
chemische Bodenverfestigungen;
- 8.
Dämm- (Isolier-) Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- 9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
- 10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;
- 11.
Fassadenbauarbeiten;
- 12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfasst wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
- 13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
- 14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
- 14a.
Bauarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
- 15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- 16.
Gleisbauarbeiten;
- 17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- 18.
Hochbauarbeiten;
- 19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- 20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
- 21.
Maurerarbeiten;
- 22.
Rammarbeiten;
- 23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
- 24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
- 25.
Schalungsarbeiten;
- 26.
Schornsteinbauarbeiten;
- 27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfasst werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
- 28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;
- 29.
Stakerarbeiten;
- 30.
Steinmetzarbeiten;
- 31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird;
- 32.
Straßenwalzarbeiten;
- 33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- 34.
Terrazzoarbeiten;
- 35.
Tiefbauarbeiten;
- 36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- 37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- 38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
- 38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- 39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
- 40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
- 41.
Aufstellen von Bauaufzügen.
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatz 1 sind auch
- 1.Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk),
- 2.Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaues, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
- 1.Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofanlagen;
- 2.Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
- 3.Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
- 4.ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
- 5.Schutzpflanzungen aller Art;
- 6.Drainierungsarbeiten;
- 7.Meliorationsarbeiten;
- 8.Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
Zu § 1: Geändert durch V vom 24. 10. 1984 (BGBl I S. 1318), G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1809), V vom 13. 12. 1996 (BGBl I S. 1954), G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230), V vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 1085) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).