Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 LadSchlG, Zeitungen und Zeitschriften
§ 5 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten
§ 5 LadSchlG – Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein.