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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 TVGDV, Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
§ 6 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 6 TVGDV – Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuss zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Zeitpunkt der Verhandlung muss nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.
(3) 1Den in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuss kann Äußerungen anderer zulassen. 2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
Zu § 6: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2146).