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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 TVGDV, Stellungnahme zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 10 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 10 TVGDV – Stellungnahme zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
1Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2 § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.
Zu § 10: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2146).