Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 MiArbG, Stellungnahme der Beteiligten
§ 7 MiArbG
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 7 MiArbG – Stellungnahme der Beteiligten (1)
Außer Kraft am 16. August 2014 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
Vor Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuss.
Zu § 7: Geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 4. 2009 (BGBl I S. 818).