Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 73 BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
§ 73 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung → Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73 BetrVG – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) 1Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.