Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 BetrAVG, Inkrafttreten
§ 32 BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 BetrAVG – Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Die §§ 7 bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.