Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30h BetrAVG, Tariföffnungsklausel
§ 30h BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30h BetrAVG – Tariföffnungsklausel
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.
Zu § 30h: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).