Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30g BetrAVG, Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, Abfindung
§ 30g BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30g BetrAVG – Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, Abfindung
(1) 1 § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. 2Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.
(2) 1 § 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. 2Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.
(3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.
Zu § 30g: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2553).