Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 28 ASG, Anwendung der §§ 14 bis 23
§ 28 ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. Unterabschnitt – Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse
§ 28 ASG – Anwendung der §§ 14 bis 23
1Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, dass die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. 2Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. 3Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.