Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 27 ASG, Rechtsweg
§ 27 ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften
§ 27 ASG – Rechtsweg
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.