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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 ArbSV, Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
§ 5 ArbSV
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
Bundesrecht
§ 5 ArbSV – Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
1Für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermitteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Stehen innerhalb des Bezirks der Agentur für Arbeit nicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist zu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstätigen Arbeitskräften aus Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit zu decken.
Zu § 5: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).