Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5a VAG, Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
§ 5a VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
II. – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 5a VAG – Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) 1Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unternehmen erteilt werden, das
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Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder
- 2.
durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren,
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 oder kontrollierende Personen nach Nummer 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlassung haben, anzuhören. 2Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.
Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3610), geändert durch G vom 28. 5. 2007 (BGBl I S. 923) und 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395).