Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 53b VAG, Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
§ 53b VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
III. – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 53b VAG – Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, die die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, dass die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gegeben ist. 2Aus den gleichen Gründen kann sie bis zu diesem Zeitpunkt gestatten, dass keine Verlustrücklage gebildet wird.
Zu § 53b: Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857).