Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 46 VAG, Abwicklung
§ 46 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
III. – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 46 VAG – Abwicklung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) 1Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. 2Namentlich können Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und eingezogen werden. 3Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
Zu § 46: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).