Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 VAG, Auflösung
§ 42 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
III. – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 42 VAG – Auflösung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
Der Verein wird aufgelöst:
- 1.durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- 2.durch Beschluss der obersten Vertretung;
- 3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;
- 4.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Zu § 42: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).