Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 11e VAG, Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
§ 11e VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IIa. – Ausübung der Geschäftstätigkeit → 1. – Lebensversicherung
§ 11e VAG – Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6 entsprechend.
Zu § 11e: Eingefügt durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), geändert durch G vom 23. 12. 2007 (BGBl I S. 3248).