Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 11c VAG, Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
§ 11c VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IIa. – Ausübung der Geschäftstätigkeit → 1. – Lebensversicherung
§ 11c VAG – Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung (1) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. 2Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. 3Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
Zu § 11c: Eingefügt durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630).
Nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird im Inhaltsverzeichnis in der Angabe zu § 11c das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Weitergeltung" ersetzt. Für die Überschrift des § 11c selbst fehlt die Änderungsvorschrift des Gesetzgebers.