Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 104h VAG, Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
§ 104h VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Vb. – Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
§ 104h VAG – Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.
Zu § 104h: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857).