Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 79a VAG, Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
§ 79a VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 2. – Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
§ 79a VAG – Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.