Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53o KWG, Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
§ 53o KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer → 2. – Zentralverwahrer
§ 53o KWG – Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(2) 1Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. 3Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.
Zu § 53o: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029, 2017 I S. 558).