Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12 KWG, Potentiell systemrelevante Institute
§ 12 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 1. – Eigenmittel und Liquidität
§ 12 KWG – Potentiell systemrelevante Institute
1Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. 2Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie
Zu § 12: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773).