Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 KWG, Geldbußen gegen Unternehmen
§ 59 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 59 KWG – Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
Zu § 59: Neugefasst durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).