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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 124b HwO, Verordnungsermächtigung
§ 124b HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 124b HwO – Verordnungsermächtigung
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. 2Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. 3Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.
Zu § 124b: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch G vom 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1341) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).