Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 121 HwO, Gleichgestellte Prüfungen
§ 121 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 121 HwO – Gleichgestellte Prüfungen
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.
Zu § 121: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934).