Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 148c GewO, Einziehung
§ 148c GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 148c GewO – Einziehung
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zu § 148c: Eingefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009) (1. 1. 2023).