Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 158 GewO, Übergangsregelung zu § 14
§ 158 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Schlussbestimmungen
§ 158 GewO – Übergangsregelung zu § 14
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden.
Zu § 158: Angefügt durch G vom 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1341)