Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 155a GewO, Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 155a GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Schlussbestimmungen
§ 155a GewO – Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
Zu § 155a: Eingefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406).