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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 LAG, Ausgleichsleistungen
§ 4 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze
§ 4 LAG – Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
- 1.Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
- 2.Eingliederungsdarlehn - §§ 253 bis 260 -,
- 3.Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
- 4.Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
- 5.Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
- 6.
- 7.
- 8.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
- 9.Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
- 10.Darlehn, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.
Zu § 4: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).
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