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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 23 KStG, Steuersatz
§ 23 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 KStG – Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Zu § 23: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).
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