Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21b KStG (weggefallen)
§ 21b KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Einkommen → Drittes Kapitel – Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
§ 21b KStG
(weggefallen) (1)
§ 21b KStG aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016