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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21a KStG, Deckungsrückstellungen
§ 21a KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Einkommen → Drittes Kapitel – Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
§ 21a KStG – Deckungsrückstellungen
(1) (1) 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zu Grunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zu Grunde gelegt werden.
§ 21a Absatz 1 KStG in der Fassung des Artikels 13 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in Kraft getreten am 6. November 2015 (siehe Artikel 18 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes 2015) und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 8a KStG 2002
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
Zu § 21a: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434, 1834).