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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 StDÜV, Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
§ 6 StDÜV
Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV)
Bundesrecht
§ 6 StDÜV – Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung).
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
Zu § 6: Neugefasst durch V vom 20. 12. 2006 (BGBl I S. 3380), geändert durch V vom 17. 11. 2010 (BGBl I S. 1544) und G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).