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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 78 AO, Beteiligte
§ 78 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
§ 78 AO – Beteiligte (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 78 - Beteiligte
Beteiligte sind
- 1.Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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