Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 56 AO, Ausschließlichkeit
§ 56 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
§ 56 AO – Ausschließlichkeit (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 56 - Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.