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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 410 AO, Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
§ 410 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
§ 410 AO – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
- 1.die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.§ 392 über die Verteidigung,
- 4.§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.§ 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.