Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 405 AO, Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → V. – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 AO – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
Zu § 405: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).