Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 337 AO, Kosten der Vollstreckung
§ 337 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten
§ 337 AO – Kosten der Vollstreckung
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zu § 337: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).