Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 289 AO, Zeit der Vollstreckung
§ 289 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 289 AO – Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Zu § 289: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).