Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 233 AO, Grundsatz
§ 233 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung
§ 233 AO – Grundsatz
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.