Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 15 AO, Angehörige
§ 15 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 15 AO – Angehörige (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 15 - Angehörige
(1) Angehörige sind:
- 1.der Verlobte, (2)
- 2.der Ehegatte oder Lebenspartner, (3)
- 3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4.Geschwister,
- 5.Kinder der Geschwister,
- 6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, (3)
- 7.Geschwister der Eltern,
- 8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), anzuwenden ab Inkrafttreten am 22. Dezember 2018 - siehe Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 6 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; (4)
- 2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014
Zu § 15: Geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).