Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 136 AO (weggefallen)
§ 136 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 136 AO
(weggefallen) (1)
§ 136 AO aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016